Zivilprozesse mit Zukunft

Zivilprozesse mit Zukunft

Ausgangssituation
Die Anzahl der Zivilverfahren an den Amts- und Landgerichten sinkt seit vielen Jahren flächendeckend und unabhängig vom Streitwert. Gleichzeitig werden die verbleibenden Zivilverfahren komplexer, aufwendiger und in ihren Erfolgsaussichten schwerer kalkulierbar. Hoher Aufwand, steigende Kosten, lange Verfahrensdauern und offene Erfolgsaussichten sind die wichtigsten Gründe für den Verzicht auf eine Klage.
Die deutsche Justiz liegt bei der Effizienz, insbesondere bei der Verfahrensdauer, im europäischen Vergleich im Mittelfeld, obwohl sie über eine vergleichsweise hohe Personalausstattung verfügt und damit kostenintensiv ist. Es ist für die Justiz zunehmend schwieriger geworden, ausreichend qualifizierten Nachwuchs zu finden. Dieses Nachwuchsproblem wird sich durch anstehende Pensionierungswellen weiter verschärfen, insbesondere in den ostdeutschen Bundesländern. Zusätzliche Planstellen in den Länderaushalten werden keine nachhaltige Entlastung bringen, wenn es bereits jetzt nicht gelingt, ausreichend qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen.
Gerichtliche Verfahren sind kein Selbstweck. Umfang, Dauer, Komplexität und Kosten sind für sich genommen kein Ausweis von Rechtsstaatlichkeit und können ihr sogar im Weg stehen. Die Diskussion um Commercial Courts hat deutlich gemacht, dass eine effektive und deshalb attraktive Justiz durch ein möglichst konzentriertes, klar strukturiertes und von allen Beteiligten straff geführtes Verfahren gekennzeichnet ist.

Instanzenzug
Die Beschränkung des Instanzenzugs bietet die Chance, Verfahren deutlich zu beschleunigen, zu vereinfachen und kostengünstiger zu gestalten. Sie stellt weder die Präsenz der Gerichte in der Fläche in Frage, noch präjudiziert sie Organisation und Ausgestaltung der Rechtsmittelinstanz sowie Status, Beförderung und Besoldung der Richter. Der oft erhobene Einwand, die Berufungsinstanz sei für die erforderliche Qualitätssicherung unverzichtbar, trägt nicht, wenn die einzige verbleibende Tatsacheninstanz in die Lage versetzt wird, ihre Aufgaben auch in der erforderlichen hohen Qualität zu erledigen. Dazu muss wesentlich häufiger als bisher statt des Einzelrichters (Ausnahme) ein Kollegialgericht als Kammer oder Senat (Regel) entscheiden.

Verfahrensabläufe 
Zur Verschlankung und Beschleunigung des Zivilprozesses bedarf es einer grundlegenden Reform der Verfahrensabläufe. Insbesondere:
- Eine frühe Verfahrensförderung durch eine regelhafte Terminierung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Replik;
- Die Möglichkeit, in geeigneten Fällen – insbesondere in Massenverfahren – ein schriftliches Verfahren auch bei Zustimmung nur einer Partei anzuordnen;
- Die Stärkung richterlicher Schätzungs- und Pauschalierungsbefugnisse, insbesondere durch eine Ausweitung des § 287 ZPO (Schadensermittlung);
- Die grundsätzliche Begrenzung des Schriftsatzwechsels auf zwei Schriftsätze je Partei in der ersten Instanz (Klageschrift, Klageerwiderung, Replik, Duplik) und - soweit nicht nur eine Tatsacheninstanz - einen Schriftsatz je Partei in der zweiten Instanz (Berufungsbegründung und -erwiderung);
- Die stärkere Bündelung von Massenverfahren durch eine Weiterentwicklung des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes, insbesondere durch die Notwendigkeit für Betroffene, aus einem solchen Sammelverfahren aktiv auszutreten („opt-out“) sowie durch vereinfachte und verfahrensübergreifende Regelungen für individuelle Massenverfahren;
- Die Reduzierung der Anreize dilatorischer Verfahrensführungen auf Beklagtenseite durch die Möglichkeit, eine vorläufige Sicherheitsleistung anzuordnen;
- Eine Einschränkung der bisher uneingeschränkt verschuldensunabhängigen Haftung für die Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen;
- Eine Straffung des Selbstständigen Beweisverfahrens durch Ausgestaltung als vorgeschalteten Teil eines streitigen Hauptsacheverfahrens oder durch Begrenzung der Zahl der Begutachtungen mit ggfs. anschließender Überleitung in ein streitiges Verfahren.

Künstliche Intelligenz (KI)
Der flächendeckende Einsatz von KI in der Justiz ist mit Nachdruck voranzutreiben. KI wird bereits heute von und für Rechtssuchende – insbesondere bei Massenverfahren (Beispiel: Fluggastrechte) – sowie in der Rechtsanwaltschaft intensiv genutzt. Allerdings bedarf der Einsatz von KI in der Justiz eines klaren rechtlichen Rahmens. Eine verfahrensabschließende Entscheidung, die ausschließlich auf dem Einsatz von KI beruht, muss ausgeschlossen bleiben. Ein Richter muss auch bei Verwendung von KI-Systemen nicht nur das gesamte (gerichtliche) Verfahren, sondern auch jegliche richterliche Entscheidung vollumfänglich verantworten. Der Einsatz von KI in der Justiz setzt eine bundesweit leistungsfähige, zuverlässige und ausfallsichere IT-Infrastrukturvoraus. Die bisherigen Erfahrungen mit der Digitalisierung der Justiz, insbesondere der Einführung der elektronischen Akte, zeigen, dass dafür erhebliche sachliche Investitionen erforderlich sind. Um ein föderales Auseinanderfallen der eingesetzten KI-Systeme möglichst zu vermeiden, ist eine enge Koordinierung und Abstimmung der (Weiter-)Entwicklung sowie Steuerung der KI-Systeme notwendig. Der Einsatz von KI in der Justiz kann nur in Teilbereichen (z. B. bei formularmäßigem Vortrag in Massenverfahren) zu einer Entlastung der Justiz beitragen. Denn KI generierte Arbeitsergebnisse oder Entscheidungsvorschläge müssen einer vollständigen richterlichen Kontrolle unterliegen.